26. Schon bei der Übernahme des Auftrags hat der Anwalt nach Auffassung des Bundesgerichts «den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und auch die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen.» Ist dabei voraussehbar, dass er sich einem Mandat wegen Arbeitsüberlastung nicht genügend oder nur mit Säumnis annehmen kann, muss er den Auftrag ablehnen, wenn sich der Klient mit den absehbaren Verzögerungen nicht einverstanden erklärt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 28).