gige Beschwerdeführer letztlich Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen hatte. 25. Dieser Fall zeigt auch exemplarisch auf, dass das Verhalten der Disziplinarbeklagten keineswegs dazu angetan ist, den Rechtssuchenden zu helfen und in deren Interesse zu handeln, wie sie geltend macht. Die von ihr bewusste Inkaufnahme der Unsorgfalt schädigt nicht nur nachhaltig das Vertrauen der Klienten in eine sorgfältige und gewissenhafte Mandatserledigung durch die Anwaltschaft, sondern schädigt die Klienten der Disziplinarbeklagten auch ganz konkret in finanzieller Hinsicht.