Die Faxeingabe der Disziplinarbeklagten, welche erst am 6. Juli 2022 bei der Anzeigerin eintraf, hätte nämlich selbst dann keine fristenwahrende Wirkung gezeitigt, wenn sie noch am Vortag d.h. fristgerecht bei der Anzeigerin eingetroffen wäre. Die Disziplinarbeklagte hatte es vielmehr - trotz bereits erfolgter Nachfristansetzung - unterlassen, die erforderlichen Vorkehren zur Interessenwahrung ihres Klienten zu treffen, was dazu führte, dass auf dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Urteil vom 28. Oktober 2021 der Anzeigerin nicht eingetreten wurde und der sozialhilfeabhän-