24. Somit ist der Vorwurf der Disziplinarbeklagten an die Anzeigerin, sie sei in überspitzten Formalismus verfallen betreffend dem Urteil der Anzeigerin vom 28. Oktober 2021 (IV/21/412: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Ablauf der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses) unbehelflich. Die Faxeingabe der Disziplinarbeklagten, welche erst am 6. Juli 2022 bei der Anzeigerin eintraf, hätte nämlich selbst dann keine fristenwahrende Wirkung gezeitigt, wenn sie noch am Vortag d.h. fristgerecht bei der Anzeigerin eingetroffen wäre.