23. Genauso wissen muss der Anwalt, welchen Formerfordernissen die Eingabe einer Partei entsprechen muss. Aufgrund fehlender oder leicht manipulierbarer Unterschrift sind zurzeit Eingaben auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail oder Fax) nicht statthaft (MÜLLER MARKUS, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 88), was der Disziplinarbeklagten bekannt sein musste. Ebenso, dass eine gerichtliche Eingabe, die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht, grundsätzlich keine fristwahrende Wirkung hat.