Das bedeutet, dass sich Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf die Beziehung zwischen Anwälten und ihren Klienten, sondern gilt auch für das Verhalten der Anwälte gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Dritten (WEISSENBERGER PHILIPPE/HIRZEL ASTRID, in: WALDMANN BERN- HARD/WEISSENBERGER PHILIPPE (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 60 N 73 f.).