10. Wie die Anzeigerin selber ausführt, war die Disziplinarbeklagte im Jahre 2016 noch als angestellte Anwältin bei B.________ tätig. In dieser Funktion behandelte sie auch die beiden Beschwerdefälle aus dem Jahre 2016, auf welche die Anzeigerin nicht eintrat wegen verpasster Beschwerdefristen bzw. mangels nicht erbrachtem Zeugenbeweis. Da die Disziplinarbeklagte damals noch nicht im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen war, besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde.