In Bezug auf den von der Anzeigerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid 8C_645/2021 ist somit erstellt, dass keine verpasste Rechtsmittelfrist vorliegt und dieser Sachverhalt disziplinarisch nicht relevant ist. II. Zuständigkeit 9. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. Juni 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, für die Tätigkeit der Disziplinarbeklagten ab dem 9. Juni 2017, da sie erst seit diesem Zeitpunkt im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist.