6. Der Präsident der Aufsichtsbehörde stellt mit Verfügung vom 7. April 2022 fest, dass die Disziplinarbeklagte keine ausführliche Stellungnahme eingereicht hat (pag. 37) und bestimmte gleichzeitig die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe bis am 29. April 2022 allfällige Beweismassnahmen zu beantragen (pag. 37).