Es ist somit davon auszugehen, dass diese Ausführungen der Anzeigerin zutreffend sind. Schliesslich führt die Disziplinarbeklagte an, sie sei sich aufgrund der Meldung der Anzeigerin bewusst, dass sie in ihrem Beruf an eine Toleranzgrenze gestossen sei, was sie künftig bei der Mandatsübernahme und bei der ethischen Güterabwägung berücksichtigen werde. Da sie bisher noch kein Disziplinarverfahren gehabt habe und bei der Verletzung der Sorgfaltspflichten stets auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen seien, beantrage sie von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen.