Die Disziplinarbeklagte weist in Bezug auf die beiden unter lit. e) und f) aufgelisteten Vorfälle in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 zu Recht daraufhin, dass es sich dabei um Beschwerden handle, die sie in ihrer damaligen Funktion als Angestellte von B.________ erhoben habe. Die Disziplinarbeklagte äussert sich hingegen nicht zum Vorwurf der Anzeigerin, sie habe auch diverse Male von der Anzeigerin eingeräumte, richterliche Fristen verpasst, zuletzt im Dezember 2021 und Januar 2022. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Ausführungen der Anzeigerin zutreffend sind.