Das Gericht sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, habe sie in einer Eventualbegründung dennoch vorsorglich beurteilt. Es stelle sich in diesem Fall die Frage des überspitzten Formalismus, zumal die Nachfristansetzung ihrer Meinung nach auf einem Versehen beruht habe. Dieses angebliche Versehen wird nicht weiter begründet und ist für die Aufsichtsbehörde auch nicht erkennbar. c) Urteil vom 12. Oktober 2020, IV/20/728 (BVR 2021 80; Postaufgabe der Beschwerde via «My Post 24» nach Mitternacht):