Es sei diesbezüglich ein Revisionsbegehren hängig, die Frist sei in diesem Fall nicht verpasst worden. b) Urteil vom 28. Oktober 2021 der Anzeigerin, IV/21/412 (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Ablauf der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses): Die Disziplinarbeklagte führt aus, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei am 22. Juni 2021 ausgelaufen und sie habe gemäss ihren Akten «am 22. Juni 2021 vorab per Fax um 23:44 (Fax geht etwas vor)» ein Gesuch um Verlängerung der Frist zum Einreichen eines UP-Gesuchs gestellt.