Vorab verweist die Disziplinarbeklagte auf ihre Stellungnahme an die Anzeigerin vom 23. Dezember 2021 und führt zudem aus, dass sie es aus ethischen Standpunkten als das geringere Übel ansehe, als unsorgfältige Anwältin dazustehen, als eine Mandantschaft abzuweisen, die nirgends juristische Hilfe erfahre, obwohl die Frist zur Anfechtung einer objektiv nicht aussichtslosen Beschwerde noch laufe. Sie habe dabei auf das gegenseitige Vertrauen mit ihren Mandanten gebaut, es sei ihr stets um die Interessen der Mandanten gegangen.