3 räumte ihr eine Frist bis am 11. Februar 2022 ein, um kurz zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ergänzend wies die Anwaltsaufsichtsbehörde die Disziplinarbeklagte darauf hin, dass die Anzeige implizit von der beruflichen Schweigepflicht entbindet. 4. Die Disziplinarbeklagte nahm innert der angesetzten Frist mit Schreiben vom 11. Februar 2022 kurz wie folgt zu den Vorwürfen Stellung (pag. 25-27):