Es handle sich um Vorfälle, die eine Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln darstellen könnten, insbesondere von Art. 12 lit. a BGFA, wonach die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben. Bei der vorliegend von der Anzeigerin festgestellten Anzahl von verpassten Fristen könne nicht mehr von vereinzelten Fehlern ausgegangen werden, weshalb sich eine Meldung an die Aufsichtsbehörde rechtfertige. Die Anzeigerin legt ihrer Meldung folgende Unterlagen bei (pag. 3 ff.): - Kopie Schreiben an A.________ vom 23. November 2021 - Kopie Stellungnahme A.________ vom 23. Dezember 2021