In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 habe die Disziplinarbeklagte keine Änderung ihrer Organisationsstruktur vorgesehen, aber immerhin mitgeteilt, dass sie bereits Fälle abgelehnt habe. Die Anzeigerin führt aus, dass sie der Ansicht sei, dass weiterhin das Risiko verspäteter Beschwerden bestehe, was sich darin zeige, dass die Disziplinarbeklagte auch im Dezember 2021 und Januar 2022 richterliche Fristen nicht eingehalten habe. Es handle sich um Vorfälle, die eine Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln darstellen könnten, insbesondere von Art.