Die Anzeigerin habe im Rahmen der Prüfung einer Meldung an die Aufsichtsbehörde bei der Disziplinarbeklagten eine Stellungnahme eingeholt zu den von ihr festgestellten Vorfällen betreffend verpasste Fristen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 habe die Disziplinarbeklagte keine Änderung ihrer Organisationsstruktur vorgesehen, aber immerhin mitgeteilt, dass sie bereits Fälle abgelehnt habe.