Daneben habe die Anzeigerin wiederholt feststellen müssen, dass die Disziplinarbeklagte richterlich gesetzte Fristen nicht eingehalten habe. Ab Februar 2016 habe die Disziplinarbeklagte etwa 90 Verfahren vor der Anzeigerin geführt; bis ca. Ende 2016 noch für B.________, seither als freischaffende Anwältin. Die Anzeigerin habe im Rahmen der Prüfung einer Meldung an die Aufsichtsbehörde bei der Disziplinarbeklagten eine Stellungnahme eingeholt zu den von ihr festgestellten Vorfällen betreffend verpasste Fristen.