Aus dem zitierten Urteil ergibt sich, dass mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2021 dem Beschwerdeführer, vertreten durch die Disziplinarbeklagte, Frist bis zum 22. Juni 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Verfahrenskosten angesetzt wurde. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juni 2021 Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. Juli 2021 gesetzt und darauf hingewiesen, dass, sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch ein Gesuch um unentgeltliche