1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) meldete die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Eingabe vom 17. Januar 2022, eingegangen am 20. Januar 2022 bei der Aufsichtsbehörde, es sei ihr aufgefallen, dass A.________ (nachfolgende Disziplinarbeklagte) in den vergangenen Jahren mehrfach Fristen verpasst habe, was zu einem Nichteintreten auf die von ihr verfassten Beschwerden geführt habe.