2. Die Beweisanträge (Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen sowie weiterer Editionsbegehren) werden abgewiesen. 3. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen mehrfacher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 auferlegt. 4. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).