50. Die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 4'000.00 sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG). 17 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.