45. Durch seine mutwillige, in systematischer Weise erfolgende und von vorherein aussichtslose Prozessführung hat der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung seines Berufes gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Ebenso durch seine unsachliche, diffamierende Kritik.