Konzeption, wonach Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asylrechts keinem Rechtsmittel mehr unterliegen, aus den Angeln zu heben versucht, und indem er sich auch im Lichte der gegen ihn ausgesprochenen Bussen und ihm persönlich auferlegten Verfahrenskosten als unbelehrbar erweist, verletzt er bei gesamthafter Betrachtung seine Berufspflichten im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA. Ebenso verletzt hat der Disziplinarbeklagte die vorgenannte Berufspflicht mit seiner unsachlichen, diffamierenden Kritik, wonach B.________ bewusst falsche Entscheide treffe, um ihn zu schikanieren. C) Sanktion