44. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte die Anzeigerin durch seine fortwährende systematische, zweckwidrige und aussichtslose Berufung auf Revisions- und Ausstandsbegehren, die überdies nicht nur gegen einzelne Gerichtspersonen, sondern mitunter gegen gesamte Abteilungen und alle Personen mit Zugehörigkeit zur SVP gerichtet sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in einem Mass hindert, das mit den anwaltlichen Berufsregeln kollidiert. Indem der Disziplinarbeklagte in einer erheblichen Anzahl Fälle und in systematischer Weise die Justiz mit offensichtlich aussichtslosen Begehren eindeckt und damit die gesetzliche