Die dem Disziplinarbeklagten nach seinen Angaben vom Bundesverwaltungsgericht persönlich auferlegten Verfahrenskosten und Ordnungsbussen in der Grössenordnung von CHF 50'000.00 haben nicht zur Einsicht geführt (vgl. vorne Rz. 39). Aufgrund der Hartnäckigkeit und der Nichterreichbarkeit des Disziplinarbeklagten trotz wiederholt begründeten Entscheidungen des Gerichts liegt eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflichtverletzung, die Anlass zur Sanktionierung gibt, vor. e) Fazit