15 Strategie, die – obwohl mehrfach beurteilt und damit offensichtlich aussichtslos – nicht mehr der Sache dient, sondern die geradezu darauf ausgerichtet ist, die Justiz in ihrem ordentlichen Gang zu behindern. Die dem Disziplinarbeklagten nach seinen Angaben vom Bundesverwaltungsgericht persönlich auferlegten Verfahrenskosten und Ordnungsbussen in der Grössenordnung von CHF 50'000.00 haben nicht zur Einsicht geführt (vgl. vorne Rz. 39).