42. Der Disziplinarbeklagte bedient sich im Namen seiner Klientinnen und Klienten Rechtsbehelfen, die letztlich darauf abzielen, den geordneten Gerichtsablauf zu stören und zu umgehen. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz durch das SEM erlassen worden sind, mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, endgültig.