dem Bundesverwaltungsgericht. Die angestrengten Verfahren dienen offensichtlich vorwiegend den Eigeninteressen des Disziplinarbeklagten als Anwalt und nicht mehr den Einzelinteressen der von ihm vertretenen Klientschaft. Dieser Eindruck wird dadurch bestärkt, dass der Disziplinarbeklagte den Richterinnen und Richtern private Feindschaften vorwirft (vgl. Eingabe des Disziplinarbeklagten vom 2. Oktober 2023, S. 35, pag. 1235).