Die von der Anzeigerin ins Feld geführten Eingaben des Disziplinarbeklagten folgen hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Spruchkörperbildung und Parteizugehörigkeit immer demselben Muster, obwohl die von ihm erhobenen Rügen längst rechtskräftig beurteilt sind. Damit handelt der Disziplinarbeklagte, anders als noch im Verfahren AA 16 33 mit Entscheid vom 9. September 2016, das wegen der Einmaligkeit des (materiell unbegründeten) Revisions- und Ausstandsbegehrens zu keiner Disziplinarmassnahme führte, in einer systematischen Weise, die nicht mehr darauf ausgerichtet ist, seine Vorbringen einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen, son-