14 40. Der Disziplinarbeklagte begründet seine Eingaben immer nach dem gleichen Muster, wobei er die Befangenheitsgründe im Zusammenhang mit seiner Person – und nicht bei seiner Klientschaft – ausmacht. So wirft er dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt vor, dass seine Person dazu führe, dass in die Spruchkörperbildung eingegriffen werde, damit «seine» Verfahren alsdann durch SVP-Richter und SVP- Richterinnen abgewiesen werden können (Eingabe des Disziplinarbeklagten vom 2. Oktober 2023, S. 23 und S. 34, pag. 1211 f., pag. 1233).