39. Gemäss der Praxis des Bernischen Verwaltungsgerichts betreffen die Vorschriften über die Sitzungspolizei und jene über die Berufspflichten des BGFA verschiedene Gegenstände und stehen deshalb nicht in einem Verhältnis gegenseitiger Ausschliesslichkeit. Bei Verstössen, welche das Gericht selber ahnden kann, schreitet die Anwaltsaufsichtsbehörde praxisgemäss erst ein, wenn die dem Gericht zur Verfügung stehenden Ordnungsstrafen nicht ausreichen, insbesondere wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufsehen erregt, die Interessen der Klientschaft gefährdet oder Würde und Ansehen des Anwaltsstands beeinträchtigt, sowie bei