füllung ihrer Aufgaben massiv behindert und damit die Rechtsprechung erheblich erschwert. Die Anzeigerin hat dieses Vorgehen zum Anlass genommen, den Disziplinarbeklagten mehrfach gestützt auf Art. 60 VwVG mit Ordnungsbussen und mit der persönlichen Auferlegung von Verfahrenskosten zu sanktionieren. Gemäss den Angaben des Disziplinarbeklagen belaufen sich die ihm auferlegen Verfahrenskosten und Ordnungsbussen auf rund CHF 50'000.00 (vgl. Eingabe des Disziplinarbeklagten vom 2. Oktober 2023, S. 9, pag. 1183).