38. Vorliegend geht es freilich nicht um eine fehlende Aufklärung des Klienten, da dem Disziplinarbeklagten durchaus zuzugestehen ist, dass die beanstandeten Eingaben aufgrund der damit bewirkten Verfahrensverzögerung in der Sache letztlich im Interesse seiner Klientschaft liegen. Fraglich ist vielmehr, ob darin eine Berufsregelverletzung begründet liegt, dass das prozessuale Verhalten des Disziplinarbeklagten, welches sich nicht in einem Einzelfall manifestiert, sondern welches er in einer Vielzahl von Fällen zur Anwendung gebracht hat, die Gerichtsbehörden bei der Er-