37. Aus Art. 12 BGFA ergibt sich kein anwaltliches Verbot der Einleitung und Durchführung offenbar aussichtsloser Prozesse und somit auch kein Verbot, im Verfahren offensichtlich aussichtslose Begehren zu stellen. Das BGFA sieht auch keine Verpflichtung der Anwaltschaft zur Nichtbelastung der Justiz vor. Eine solche kann auch nicht aus der allgemeinen Pflicht abgeleitet werden, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Voraussetzung für eine Disziplinierung dürfte bei aussichtslosen Prozessen in der Regel eine fehlende Aufklärung des Klienten oder der Klientin sein (vgl. W. FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., 2017, Rz. 276).