Vorgeworfen wird dem Disziplinarbeklagten namentlich, dass er mit seinen zahllosen Ausstands- und Revisionsbegehren das Institut der Ausstandspflicht zu instrumentalisieren versucht habe. Die gesetzliche Konzeption, wonach die Verfügungen des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts keiner Beschwerde unterliegen, zu umgehen und die im Geschäftsreglement festgelegten Zuständigkeiten zu durchbrechen (Urteil BVGer D435/2022 vom 13. September 2023, E. 8.1, mit Hinweis auf 36 weitere Urteile sowie E. 8.6).