Letztendlich wird einem Richter unterstellt, nachdem er einzig durch widerrechtliche Manipulationen mit der Instruktion des Verfahrens betraut worden sei, fälle er vorsätzlich Fehlentscheide, um den Disziplinarbeklagten zu drangsalieren. Mit einer derartigen Unterstellung, für deren Richtigkeit es in den Akten keine Stütze gibt, wird die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt. d) Zum Vorwurf der mutwilligen und rechtsmissbräuchlichen Prozessführung bzw. Umgehung der festgelegten Zuständigkeiten