35. Den zulässigen Rahmen einer sachlichen, allenfalls auch zugespitzten und polemischen Kritik verletzten jedoch die Behauptungen des Disziplinarbeklagten, B.________ habe aufgrund seiner parteipolitischen Einstellung ein offensichtlich begründetes Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses abgelehnt, um damit eine Beschwerde mit allen Mitteln mit einer unstatthaften Mehrheit von SVP- Richtern abzulehnen, sowie der Vorwurf der «offensichtlichen Schikane» des Disziplinarbeklagten. Gleiches gilt für das Vorbringen, systematisches widerrechtliches Verhalten welches möglicherweise strafrechtlich relevant sei, werde durch B.___