33. Aufgrund dieser Ausführungen sowie der Berichterstattung in der Rundschau erscheint die Eingabe des Disziplinarbeklagten nicht von Vornherein als unsachlich oder despektierlich, wenn er unterstellt, eine Besetzung der Spruchkammer mit Richterinnen und Richtern, welche der SVP zugehören, beeinflusse das Verfahren aus Sicht der Beschwerdeführenden negativ. Eine Berufsregelverletzung liegt insoweit nicht vor.