Ebenfalls bejaht wurde eine Verletzung der Berufsregeln beim pauschalen Vorwurf der mangelnden charakterlichen Integrität von betroffenen Gerichtspersonen, da dieser Vorwurf unnötig diskreditierend und unsachlich ist. Der Vorwurf, die betroffenen Gerichtspersonen hätten im vollen Bewusstsein rechtswidrig gehandelt, ist aufgrund der subjektiven Komponente nicht verifizierbar, daher unsachlich und deshalb berufsregelverletzend (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 99 vom 20. März 2013).