Auch der Vorwurf der Korruption gegenüber einer Gemeindeverwaltung ist unnötig polemisierend und ehrverletzend, insbesondere wenn er mit der Interessenvertretung in keinem Zusammenhang steht (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013). Die pauschale Verunglimpfung der Staatsanwaltschaft als Ganzes «auf Vorrat», mit verletzenden Worten und Beleidigungen, ist zur Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nicht notwendig und deshalb berufsregelverletzend (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013).