Der Anwalt hatte mangels Aktenkenntnis zumindest in Kauf genommen, mit seinen Anschuldigungen einen Falschen zu treffen (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013). Auch der Vorwurf der Korruption gegenüber einer Gemeindeverwaltung ist unnötig polemisierend und ehrverletzend, insbesondere wenn er mit der Interessenvertretung in keinem Zusammenhang steht (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013).