27. Eine Verletzung der Berufsregeln wurde seitens der Anwaltsaufsichtsbehörde auch bejaht aufgrund eines anwaltlichen «Rundumschlags» gegen Polizeibeamte, welche rückblickend gesehen an den vom Anwalt gerügten Missständen keinerlei Beteiligung aufwiesen. Der Anwalt hatte mangels Aktenkenntnis zumindest in Kauf genommen, mit seinen Anschuldigungen einen Falschen zu treffen (Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 112 / AA 13 40 vom 30. August 2013).