26. In ständiger Praxis der Anwaltsaufsichtsbehörde muss zwischen unanständigem und rechtswidrigem Verhalten unterschieden werden. Beispielsweise wird Art. 12 lit. a BGFA durch den an die Behörde und Mitarbeitende gerichteten Vorwurf, es werde vorgegangen wie in einer «Bananenrepublik» oder nach «Männerfreundschaften und Vetternwirtschaft» gehandelt, noch nicht verletzt. Auch die mitunter massive Kritik, ein Amt werde «despotisch geführt», interne Kritik werde bestraft und es werde «gewurstelt», bewegt sich noch in den Grenzen des Zulässigen.