Die Kritik darf nicht darauf ausgerichtet sein, den Streit eskalieren zu lassen. Die Aufsichtsbehörden haben sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind (Urteil BGer 2C_55/2015 vom 6. August 2015, E. 2.2).