9 des Anstands wahrt. Die Kritik an der Justiz findet dort ihre Schranke, wo die Kritik den Boden der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts oder der beteiligten Richter bestreitet oder infrage stellt. Vom Anwalt darf erwartet werden, dass er im Kontakt mit den Behörden sachlich bleibt und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen verzichtet (FELL- MANN, a.a.O., Art. 12 N 39). Die Kritik darf nicht darauf ausgerichtet sein, den Streit eskalieren zu lassen.