BGer 2C_55/2015 vom 6. August 2015, E. 2.2). Der Anwalt darf aber nicht bewusst unwahre Behauptungen aufstellen (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 40a). 25. Kritik an der Justiz ist also nicht bloss ein Recht des Anwalts, sondern mitunter gar seine Pflicht. Diese Pflicht ergibt sich aus der Meinungsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) und den prozessualen Rechten der vom Anwalt vertretenen Partei. Eine solche Kritik darf auch scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die Regeln