O., Art. 12 N 47e). Wäre unbegründete Kritik grundsätzlich verboten, könnte der Anwalt auch begründete Kritik nicht mehr gefahrlos vorbringen. Somit ist es für sich allein noch kein Grund für eine Disziplinarstrafe durch die Anwaltsaufsichtsbehörde, wenn sich eine erhobene Rüge bei näherer Betrachtung als unbegründet erweist (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 40), solange sie sachbezogen ist, sich auf konkrete Missstände bezieht und im Rahmen des Zumutbaren belegt wird (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 40a sowie Urteil BGer 2C_55/2015 vom 6. August 2015, E. 2.2).