24. Die Kritik an der Rechtspflege ist zulässig, solange sie in den verfahrensmässigen Formen (Rechtsschriften, mündliche Verhandlungen, etc.) vorgebracht wird. Es ist dem Anwalt sein Recht und auch seine Pflicht, Missstände aufzuzeigen und Verfahrensmängel zu rügen. Er darf im Sinn seines Klienten energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass er jedes Wort genau abwägt (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 39 ff. m.w.H.). Er kann sich auch auf einen bei näherer Prüfung nicht haltbaren Standpunkt stellen, solange es den Interessen der Klientschaft dient (FELLMANN, a.a.O., Art.